Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
nach
§ 140 (1) SGB IX: "Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen...."
Das bedeutet, durch Vergabe von Aufträgen an unsere Werkstätte, können Sie zusätzlich Kosten sparen!
